AGB´s und Hallenregeln der BRONX ROCK Kletterhalle GmbH

  1. Anlagenbetreiber, Vertragspartner, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1. Diese Benutzerordnung gilt für alle Verträge zwischen dem Anlagenbetreiber „BRONX ROCK Kletterhalle GmbH“, Vorgebirgsstr. 5, 50389 Wesseling (nachfolgend „BRONX ROCK Kletterhalle“ genannt) und den Nutzern der Kletterhalle bzw. des Kletterwaldes in Bonn. Der Geltungsbereich erfasst die Nutzung des Indoor- und Outdoorbereiches der Kletterhalle einschließlich der Nutzung der Slacklines, des Indoorhochseilgartens sowie des Kletterwaldes.

1.2. Benutzungsberechtigt sind nur Personen, welche die Benutzerordnung zur Kenntnis genommen und an der Kasse das Anmeldformular mit ihrer rechtsgültigen Unterschrift bestätigt haben.

1.3. Der Vertragsabschluss über den Eintritt in die Anlage kommt mit dem jeweiligen Anlagenbetreiber zustande.

  1. Benutzungsberechtigung

2.1. Zur selbständigen Nutzung der Anlage ohne Betreuung eines entsprechend geschulten Trainers sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern (seilfreies Klettern bis max. 4,50 Meter Griffhöhe) und Klettern anzuwendenden gängigen Sicherungstechniken und Maßnahmen verfügen. Klettern erfordert wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-)Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung. Die Anlagenbetreiber können lediglich stichprobenartige Kontrollen durchführen, welche in keinem Fall die Nutzung der Anlagen durch unerfahrene Personen erlauben. Es darf nur geprüfte und zugelassene persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwendet werden. Der Aufenthalt in den Anlagen und deren Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Siehe hierzu im Einzelnen Ziffer 3.

2.2. Die Nutzung der Kletterhalle bzw. deren Angebote ist kostenpflichtig.

2.3. Der Eintrittspreis (Tageskarte, Rockcard, Abos, etc.) ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Ermäßigte Eintrittspreise werden nur gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt (z. B. Studentenausweis usw.).

2.4. Eine erhöhte Eintrittsgebühr in Höhe von 50 € wird bei Nutzung der Anlage ohne Entrichtung des (korrekten) Eintrittspreises oder entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung berechnet. Daneben können weitere (Schadensersatz-) Ansprüche geltend gemacht werden. Der sofortige Verweis aus den Anlagen ohne Erstattung des Eintrittspreises und die Erteilung eines Hausverbots bleiben vorbehalten.

2.5. Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Anlagen dürfen nur während der Öffnungszeiten benutzt werden.

2.6. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Anlagen nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; eine schriftliche Einverständniserklärung der/des Er-ziehungsberechtigten ist vorzulegen (siehe auch Ziffern 2.9, 2.10 und 3.5).

2.7. Minderjährige ab der Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen die Anlagen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten benutzen, sofern sie eine schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten vorlegen (siehe auch Ziffer 2.9).

2.8. Minderjährige Teilnehmer einer Gruppenveranstaltung dürfen die Anlagen nur unter Aufsicht einer volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; der Leiter einer Gruppenveranstaltung einer Organisation muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, vorausgesetzt die Organisation bestätigt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten des Leiters mit der Durchführung der Gruppenveranstaltung. Für jeden minderjährigen Teilnehmer ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. (siehe auch Ziffern 2.9, 2.10 und 3.5).

2.9. Formblätter für Einverständniserklärungen liegen an der Theke aus und können unter den Internet-Adressen der Anlagenbetreiber (siehe Ziffer 1.1) heruntergeladen werden. Sie müssen beim erstmaligen Besuch der Anlagen vollständig ausgefüllt im Original an der Kasse abgegeben werden.

2.10. Leiter einer Gruppenveranstaltung, Erziehungsberechtigte und Aufsichtsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzerordnung von allen Gruppenteilnehmern oder von den durch sie begleiteten Minderjährigen eingehalten wird.

2.11. Die gewerbliche Nutzung der Anlagen ist nur mit einer besonderen Genehmigung des jeweiligen Anlagenbetreibers gestattet. Auf diese besteht kein Anspruch.

2.12. Anweisungen des Hallenpersonals und der Kletterwaldtrainer sind zu befolgen (Hausrecht). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Hallenpersonal/Kletterwaldtrainer befugt, eine Anlage oder Teile davon ohne Erstattung des Eintrittspreises zu schließen und zu räumen.

2.13. Die „BROX ROCK Kletterhalle“ ist befugt, Bereiche im Kletter- und Boulderbereich, sowie einzelne Parcours im Kletterwald für Firmenveranstaltungen, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen sowie interne Veranstaltungen zu sperren.

  1. Gefahren beim Bouldern und Klettern, Grundsatz der Eigenverantwortung.

3.1. Bouldern und Klettern erfordern wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-)Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung. Stürze beim Bouldern und Klettern, der unsachgemäße Gebrauch von Ausrüstungsgegenständen sowie die falsche Anwendung von Sicherungstechniken und -Maßnahmen können zu schweren Gesundheits- und Körperschäden beim Kletterer, beim Sichernden und bei Dritten führen. Diese können im Extremfall zu tödlichen Verletzungen führen. Entsprechende Gefahren können auch von herabfallenden Gegenständen ausgehen, insbesondere durch künstliche Klettergriffe, die sich unvorhersehbar lockern oder brechen können. In den Außenanlagen können in Abhängigkeit von der Witterung, unter anderem besondere Gefahren durch Feuchtigkeit, Eis oder Schnee bestehen.

3.2. Jeder Nutzer der Anlagen ist selbst dafür verantwortlich, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern und Klettern anzuwendenden gängigen Sicherungstechniken und -Maßnahmen zu verfügen und diese anzuwenden.

3.3. Die Anlagenbetreiber führen lediglich stichprobenartige Kontrollen durch, ob die Nutzer über ausreichende Kenntnisse über den korrekten Umgang mit den (ausgeliehenen) Aus-rüstungsgegenständen und die Durchführung der Sicherungstechniken und -Maßnahmen verfügen und diese anwenden. Der Aufenthalt in und die Nutzung der Anlagen sowie von (ausgeliehenen) Ausrüstungsgegenständen erfolgen auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.

3.4. Jeder Nutzer hat in Eigenverantwortung die beigefügten »Hallen-Regeln (Allgemeine Verhaltensregeln in der Kletter- und Boulderhalle)« und »Kletterwald-Regeln« anzuwenden, um mögliche Gefahren zu reduzieren.

3.5. Für Minderjährige bestehen beim Aufenthalt in den und bei der Nutzung der Anlagen besondere Gefahren und Risiken. Die Erziehungs- und Aufsichtsberechtigten von Minderjährigen (Ausnahme siehe Ziffer 2.7) sowie die Leiter von Gruppenveranstaltungen müssen diese während des gesamten Aufenthaltes in der Anlage und auch in den Kinderbereichen ununterbrochen beaufsichtigen. Sie müssen eigenverantwortlich auch dafür sorgen, dass altersgerechte Sicherungstechniken und -Maßnahmen zum Einsatz kommen. Das Spielen von Minderjährigen im Boulder- und Kletterbereich ist unter anderem wegen der Gefährdung durch herabfallende Bouldernde, Kletterer und Gegenstände untersagt.

3.6. Bei der Nutzung der gekennzeichneten Kletterlinien (im Vorstiegsbereich) müssen Seile mit mindestens 50 m Länge verwendet werden.

3.7. Bouldern ist nur in den mit Weichbodenmatten ausgestatteten Bereichen gestattet.

  1. Ausrüstungsverleih

4.1. Zum Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen berechtigt, sind nur Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern (seilfreies Klettern) und Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -Maßnahmen und über den fachgerechten Umgang mit den ausgeliehenen Ausrüstungsgegenständen verfügen. Siehe auch Ziffern 3.3 und 3.5.

4.2. Minderjährige sind nicht berechtigt, Ausrüstungsgegenstände auszuleihen (außer Schuhe und Chalkbag), es sei denn, sie können eine Einverständniserklärung (siehe auch Ziffer 2.9) der Erziehungsberechtigten zum selbstständigen Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen vorlegen. Im Rahmen von Gruppenveranstaltungen müssen Ausrüstungsgegenstände über den jeweiligen Gruppenleiter ausgeliehen werden.

4.3. Die Verleihgebühren ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste (vgl. Aushang). Die ausgeliehenen Ausrüstungsgegenstände dürfen nur in der jeweiligen Anlage benutzt werden, in der sie entliehen wurden.

4.4. Die Verleihdauer endet mit der Rückgabe des Ausrüstungsgegenstands, der spätestens 15 Minuten vor dem Ende der jeweiligen Öffnungszeit am selben Tag zurückzugeben ist. Andernfalls fallen Leihgebühren für eine weitere Ausleihe an.

4.5. Jeder Entleiher ist verpflichtet, vor Gebrauch der Ausrüstungsgegenstände die Gebrauchsanweisung der ausgeliehenen Ausrüstungsgegenstände zu lesen; diese liegt im Ausrüstungsverleih zur Einsichtnahme aus. Ferner ist er verpflichtet, die Ausrüstungsgegenstände vor und nach Gebrauch auf offensichtliche Mängel (z. B. Scheuerstellen) zu überprüfen; Auffälligkeiten und Mängel sind dem Ausrüstungsverleih sofort zu melden.

  1. Haftung

5.1. Der Anlagenbetreiber sowie ihre jeweiligen Erfüllungsgehilfen haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung deren gesetzlicher Vertreter oder von deren Erfüllungsgehilfen beruhen.

5.2. Der Anlagenbetreiber haftet nicht gesamtschuldnerisch, sondern jeweils nur für die von ihnen betriebenen Anlagen bzw. Ausrüstungsverleih sowie das Handeln und Unterlassen ihrer jeweiligen Erfüllungsgehilfen.

5.3. Eine Haftung für eine Beschädigung des Eigentums der Nutzer oder dessen Diebstahls wird nicht übernommen.

  1. Gutscheine, Abo´s & Rockcards

6.1. Nutzer der Kletterhalle haben die Möglichkeit Tageskarten, Gutscheine, Abo-Verträge und Rockcards zu erwerben.

6.2. Alle o.g. berechtigen zur Nutzung der Kletter- und/ oder Boulderwände bzw. des Kletterwaldes für den gewählten Zeitraum gültig ab Erwerb während der Öffnungszeiten.

6.3. Der Preis des Abo-Vertrages ist monatlich zum Monatsbeginn fällig. Der Betrag wird ausschließlich per Bankeinzugsermächtigung eingezogen. Das Recht zur Geltendmachung weiterer Verzugskosten bleibt unberührt.

6.4. Bei Zahlungsverzug behält sich die „BRONX ROCK Kletterhalle“ vor, von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem wird eine Pauschale von 13,00€ für die Rücklastschrift und Verzug berechnet.

6.5. Das Ruhendstellen eines Abo-Vertrages ist nur aus folgenden Gründen möglich:

(1) Schwangerschaft – Nachweis durch ärztliches Attest;

(2) Schwerwiegende Verletzung, die länger als 1 Monat fortbesteht – Nachweis durch ärztliches Attest;

6.6. Ein Umtausch oder Rückgaberecht wird im Übrigen ausgeschlossen.

  1. Gebuchte Veranstaltungen / Kurse / Kindergeburtstage

7.1. Die „BRONX ROCK Kletterhalle“ bietet dem Nutzer Kurse und Kindergeburtstagsfeiern unter Leitung von Kursleitern der „Bronx Rock Kletterhalle“ an.

7.2. Die Anmeldung zu einem Kurs oder einer Kindergeburtstagsfeier kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen. Die Anmeldung ist wirksam mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung beim Nutzer.

7.3. Die Gebühren für den Kurs oder Kindergeburtstag sind mit Beginn des Kurses fällig.

7.4. Der Leistungsumfang der Kurse ergibt sich aus den Kursbeschreibungen.

7.5. Voraussetzung für die Durchführung eines Kurses ist das Erreichen der von der „BRONX ROCK Kletterhalle“ festgelegten Mindestteilnehmerzahl zu Beginn des Kurses. Bei Nichterreichen dieser Mindestteilnehmerzahl behält sich die „BRONX ROCK Kletterhalle“ vor, den Kurs kurzfristig abzusagen. Eine Absage erfolgt schriftlich oder telefonisch. Der Kursbeitrag wird in diesem Fall zurückerstattet.

7.6. Der Rücktritt eines Nutzers von einer gebuchten Veranstaltung ist der „BRONX ROCK Kletterhalle“ schriftlich mitzuteilen. Erfolgt ein Rücktritt bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn, ist eine kostenlose Stornierung möglich. Erfolgt der Rücktritt zwischen 9 und 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn, wird eine Stornopauschale von 40 % erhoben. Bei späteren Stornierungen oder Nichterscheinen, sind die vollständigen Gebühren für die gebuchte Veranstaltung  zu entrichten.

7.7. Die Stornierung einer bereits gebuchten und seitens der BRONX ROCK Kletterhalle bestätigten, sowie das Buchen einer weiteren noch nicht bestätigten Kursleitung, z.B. aufgrund von veränderter Teilnehmerzahl, muss mindestens 7 Tage im Voraus erfolgen.

7.8. Bei der Veranstaltung von Kindergeburtstagen bestätigt der Nutzer (die Aufsicht führende Person) vor Betreten der Kletterhalle schriftlich, dass für alle von ihr angemeldeten minderjährigen Teilnehmer eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt, die zur Teilnahme an dem Kindergeburtstag in der Kletterhalle oder im Kletterwald und zum Klettern und Bouldern berechtigt. Die Aufsicht führende Person erklärt ferner, dass sie die disziplinarische Aufsicht über die ihr anvertrauten Kinder übernimmt und die fachliche Aufsicht dem Trainer/der Trainerin der „BRONX ROCK Kletterhalle“ überträgt.

7.9. Bei Nichterscheinen ohne vorherige Ankündigung hält die „BRONX ROCK Kletterhalle“ das Kursangebot eine halbe Stunde aufrecht, die verlorene halbe Stunde wird nicht an den gebuchten Zeitraum angehängt. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Information seitens der verspäteten Nutzer verfällt der Anspruch auf den gebuchten Kurs/Kindergeburtstag.

7.10. Der Nutzer ist berechtigt, seinen Kursplatz an Dritte abzutreten, wenn er selbst verhindert ist.

7.11. Die Aufsichtspflicht durch die „BRONX ROCK Kletterhalle“ für minderjährige Teilnehmer ohne erwachsene Begleitperson umfasst ausschließlich den Zeitraum des gebuchten Kurses.

  1. Firmenevents

8.1. Angebote von Firmenevents sind stets freibleibend und unverbindlich.

8.2. Anmeldungen zu Firmenevents können telefonisch, schriftlich, oder online erfolgen.

8.3. Der Rücktritt eines Nutzers von einer gebuchten Veranstaltung ist der „BRONX ROCK Kletterhalle“ schriftlich mitzuteilen. Erfolgt ein Rücktritt bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn, ist eine kostenlose Stornierung möglich. Erfolgt der Rücktritt zwischen 9 und 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn, wird eine Stornopauschale von 40 % erhoben. Bei späteren Stornierungen oder Nichterscheinen, sind die vollständigen Gebühren für die gebuchte Veranstaltung  zu entrichten.

8.4. Bei Nichterscheinen ohne vorherige Ankündigung erhält die „BRONX ROCK Kletterhalle“ das Firmeneventangebot eine halbe Stunde aufrecht. Die verlorene max. halbe Stunde wird nicht an den gebuchten Zeitraum angehängt. Nach Verstreichen der Frist von einer halben Stunde ohne Information seitens der verspäteten Kunden verfällt der Anspruch auf das gebuchte Firmenevent.

  1. Änderung der Benutzungsordnung

Änderungen dieser Benutzungsordnung werden dem Nutzer vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Nutzer im Anmeldeformular der Anlagenbetreiber seine E-Mail-Adresse angegeben, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Nutzers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn der Anlagen-betreiber in seinem Angebot besonders hinweisen.

  1. Verbindliche Regeln zur Benutzung der Kletterwand

Die nachfolgenden, besonderen Bedingungen über die Benutzung der Kletterwand, die der Unterzeichner gelesen und durch seine Unterschrift als für sich verbindlich anerkennt, gelten als vereinbart:

10.1. Grundsätzlich ist Klettern in der Anlage nur mit Toprope- Sicherung (Seil über Umlenkung) erlaubt. Darüber hinaus besteht in den eigens hierfür markierten Wandbereichen die Möglichkeit im Vorstieg zu klettern. Vorstiegsklettern ist allerdings nur den im BRONX ROCK- Vorstiegsregister registrierten Seilschaften gestattet! Hierzu muss die Vorstiegsprüfung erfolgreich absolviert werden.

10.2. Die „BRONX ROCK Kletterhalle“ ist an den Toprope- Wänden mit TopStop Seilbremsen ausgerüstet. Der Kletterer bindet sich am wandnäheren Seil mittels Achterknoten ein, der Seilpartner sichert am anderen Seilende mit beiden Händen. Der Bremsfaktor beträgt ca 10:1. Das Seil darf hierbei, genauso wie bei allen anderen Sicherungsmethoden niemals losgelassen werden. Zur zusätzlichen Partnersicherung (nicht unbedingt erforderlich) dürfen nur Abseilachter mit dem dazugehörigen Schraubkarabiner oder andere mechanische Seilbremsen eingesetzt werden.

10.3. Der Kletternde sichert sich mit einem in den Gurt geknoteten Achterknoten.

10.4. In einem Abschnitt der Wand darf immer nur eine Person klettern, d.h. es darf nicht übereinander geklettert werden. Wird der Kletternde vom Sichernden abgelassen, sind die Zwischensicherungen wieder einzuhängen.

10.5. Der/die Benutzer/in der Wand bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass er/sie über ausreichende Kletterkenntnisse und grundlegende Kenntnisse der Sicherungstechnik verfügt.

10.6. Nach dem Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln, Drogen o.ä. ist das Klettern in der gesamten Anlage strengstens untersagt. Griffe, Tritte und Sicherungspunkte dürfen nicht versetzt oder gedreht werden.

10.7. Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters an der Wand klettern.

10.8. Kinder unter 14 Jahren dürfen die Anlage nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten.

10.9. Jeder Benutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Besonders das Spielen und das Ablegen von Taschen, Rucksäcken oder anderen Gegenständen auf den Matten an der Boulderwand ist untersagt.

10.10. Von den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen abgesehen, unternimmt der/die Benutzer der Wand sein Training auf eigene Gefahr und Haftung. Dies gilt insbesondere für Schadenansprüche aus Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht.

10.11. Bei Verstößen gegen die o.g. und allgemein gültigen Kletterregeln, haftet die Gesellschaft für keinerlei Schaden.